Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Trails of Hall e. V.“.
Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden. 
Der Sitz des Vereins ist Schwäbisch Hall.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des legalen Mountainbikens als Freizeitgestaltung und sportliche Betätigung, die Förderung der gemeinsamen Nutzung aller Wege im Wald, basierend auf Respekt, Toleranz und gegenseitiger Rücksichtnahme, die Jugendförderung, die Förderung von Personengruppen, die bislang im Mountainbikesport unterrepräsentiert sind, sowie die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.

a. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Einrichten, das Bauen und das Pflegen eines Mountainbike-Trail- und Wegenetzes, das verschiedene Bedürfnisse bedient.
b. das Organisieren gemeinsamer Ausfahrten und von Angeboten, die in den naturverbundenen Mountainbikesport einführen und die Fahrsicherheit stärken.
c. Kommunikationsmaßnahmen und Veranstaltungen zur Bewusstseinsbildung für den Mountainbikesport in der Öffentlichkeit und für das angestrebte Wegenetz sowie für die Stärkung des Dialoges zwischen allen Erholungssuchenden, Interessengruppen und Verantwortlichen.
d. Kommunikationsmaßnahmen und Veranstaltungen zur Unterstützung und Stärkung des Naturschutzes und umweltverträglichen Mountainbikens sowie die Aufklärung der Mitglieder im Sinne eines verantwortungsvollen Verhaltens in der Natur.
e. das Schaffen eines sozialen Anlaufpunktes, der Menschen aus verschiedenen Lebens- und Erfahrungswelten zusammenbringt und so die Gemeinschaft stärkt.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus Vollmitgliedern, Jugendmitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

Jugendmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Fördermitglied können natürliche, juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Unternehmen, Behörden, eingetragene Vereine) werden, welche die Ziele und Tätigkeiten des Vereins fördern. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit insbesondere durch die Zahlung eines Förderbeitrags. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung ernennen, wer sich um den Verein in hohem Maße verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder, die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, haben kein Stimmrecht.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Erwerb einer Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des*der gesetzlichen Vertreters*in. Die Unterschrift gilt gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten. Der*die gesetzliche Vertreter*in verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit des*der Minderjährigen erreicht wird. 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem*der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand und des Eingangs des ersten Mitgliedsbeitrags. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung reicht die Aufnahmebestätigung des Vorstands über die Aufnahme in den Verein aus.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie werden in einer gesonderten Beitragsordnung festgehalten.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet

a. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
b. keine Ziele zu verfolgen, die mit den satzungsgemäßen Zielen unvereinbar sind, 
c. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z. B. Trailkontrolle, Trailbau, Mithilfe bei Vereinsaktionen) zu erfüllen. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. 
d. die Interessen des Vereins und den Vereinszweck nach Kräften zu fördern und ordnungsgemäß zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
e. den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen in Textform zu informieren. Dazu gehören:

i. Änderungen der Anschrift
ii. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
iii. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die Änderungen nach §10, e. nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können ihm nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.

§ 12 Haftung der Organmitglieder

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer*innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird einberufen von dem*der Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und erfolgt schriftlich an die letzte, von den Mitgliedern angegebene E-Mail-Adresse. Die Einladung gilt nach Versand an die angegebene E-Mail-Adresse als zugestellt.

Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Versammlung abgehalten werden.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich bei dem*der Vorsitzenden beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird durch den*die Vorsitzende*n geleitet oder in Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Schriftführer*in zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Jugendmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder, die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, haben kein Stimmrecht.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands eine Geschäftsordnung für den Verein beschließen.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem*der Vorsitzenden, dem*der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem*der Schatzmeister*in. Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB ist der*die Vorsitzende stets einzeln, stellvertretend zwei weitere Mitglieder des Vorstands gemeinsam. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden. 

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist für Rechtsgeschäfte auf einen Geschäftswert bis einschließlich  2.000 (zweitausend) Euro beschränkt. Bei Rechtsgeschäften mit einem höheren Geschäftswert ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Zustimmung kann in schriftlicher oder elektronischer Form eingeholt werden. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. das Führen der laufenden Geschäfte das Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung,
  2. das Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. das Erarbeiten des Haushaltsplans, die Buchführung, das Erstellen eines Jahresberichts,
  4. das Beschlussfassen über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.

Der*die Vorsitzende oder ein*e beauftragte*r Vertreter*in beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er*sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der*die Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind aufzuzeichnen. Die Führung der Vereinsbuchführung obliegt dem*der Schatzmeister*in. 

Der*die Schatzmeister*in hat der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf Verlangen über die Finanzlage des Vereins jederzeit Bericht zu erstatten.

§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine*n Kassenprüfer*in.

Diese*r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Grenzenlose Freundschaft e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, oder – sofern der oben genannte Verein nicht mehr besteht – an eine eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Sitz in Schwäbisch Hall zur Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

Schwäbisch Hall, 5. Februar 2021

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